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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2018 - 10 S 32.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2018 - 10 S 32.18 (https://dejure.org/2018,14057)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2018 - 10 S 32.18 (https://dejure.org/2018,14057)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Mai 2018 - 10 S 32.18 (https://dejure.org/2018,14057)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst c SÜG BB, § 14 SÜG BB
    Vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes beim Bundesamt für Verfassungsschutz

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 5 Abs 1 S 1 Nr 2c SÜG, § 14 SÜG
    Vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; sicherheitsrechtliche Eignung; Sicherheitsüberprüfung; unverschuldetes Sicherheitsrisiko; Sicherheitsbedenken; entfernter Kontakt zu Mitglied der NPD; Beurteilungsspielraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 A 9.14

    Bundesnachrichtendienst; Bewerber; Einstellung; Vorbereitungsdienst;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2018 - 10 S 32.18
    Danach steht dem Geheimschutzbeauftragten bei der Entscheidung, ob in der Person des Betroffenen ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG festzustellen ist, auf der Grundlage seiner speziellen fachlichen Expertise ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe wie etwa das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - BVerwG 2 A 9.14 -, juris Rn. 21 ff.; ebenso zur Sicherheitsüberprüfung von Soldaten BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - BVerwG 1 WDS-VR 6.17 -, juris Rn. 26).

    Diese Bewertung und die Einschätzung und Abwägung der staatlichen Sicherheitsinteressen ist die Kernaufgabe des Geheimschutzbeauftragten mit seiner speziellen fachlichen Expertise und unterliegt seiner Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - BVerwG 2 A 9.14 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 21. Juli 2011 BVerwG 1 WB 12.11 -, juris Rn. 32).

  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2018 - 10 S 32.18
    Danach steht dem Geheimschutzbeauftragten bei der Entscheidung, ob in der Person des Betroffenen ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG festzustellen ist, auf der Grundlage seiner speziellen fachlichen Expertise ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe wie etwa das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - BVerwG 2 A 9.14 -, juris Rn. 21 ff.; ebenso zur Sicherheitsüberprüfung von Soldaten BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - BVerwG 1 WDS-VR 6.17 -, juris Rn. 26).

    Diese Bewertung und die Einschätzung und Abwägung der staatlichen Sicherheitsinteressen ist die Kernaufgabe des Geheimschutzbeauftragten mit seiner speziellen fachlichen Expertise und unterliegt seiner Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - BVerwG 2 A 9.14 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 21. Juli 2011 BVerwG 1 WB 12.11 -, juris Rn. 32).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2018 - 10 S 32.18
    Hintergrund für die erhobenen Sicherheitsbedenken gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c SÜG ist der - unstreitige - Umstand, dass ein ehemaliger Schulfreund des Lebenspartners des Antragstellers der rechtsextremistischen Partei der NPD angehört - die nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt (vgl. näher BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 633) - und als Beisitzer in einem Kreisvorstand der Partei aktiv ist.
  • BVerwG, 11.04.2017 - 2 VR 2.17

    Bewerber trägt materielle Beweislast für gesundheitliche Eignung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2018 - 10 S 32.18
    Die Antragsgegnerin hat hier ein Sicherheitsrisiko i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c SÜG bejaht, mit der Folge, dass der Antragsteller nicht eingestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - BVerwG 2 VR 2.17 -, juris Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2016 - 16 B 1267/15

    Annahme einer gebunden Entscheidung im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2018 - 10 S 32.18
    Selbst wenn ein derartiger Verfahrensfehler der ersten Instanz vorläge, würde dies allein der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein etwaiger Gehörsverstoß im Beschwerdeverfahren, in dem sich der Antragsteller umfassend äußern konnte, geheilt worden wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. August 2011 - 6 CS 11.1338 -, juris Rn. 10; OVG NW, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris Rn. 15 f.; Beschluss des Senats vom 23. November 2017 - OVG 10 S 35.17 -, BA S. 4 und vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 33).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17

    Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung; Gesamturteil;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2018 - 10 S 32.18
    Selbst wenn ein derartiger Verfahrensfehler der ersten Instanz vorläge, würde dies allein der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein etwaiger Gehörsverstoß im Beschwerdeverfahren, in dem sich der Antragsteller umfassend äußern konnte, geheilt worden wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. August 2011 - 6 CS 11.1338 -, juris Rn. 10; OVG NW, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris Rn. 15 f.; Beschluss des Senats vom 23. November 2017 - OVG 10 S 35.17 -, BA S. 4 und vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 33).
  • VGH Bayern, 10.08.2011 - 6 CS 11.1338

    Bundesbeamtenrecht; Deutsche Telekom AG; Technischer Fernmeldebetriebsinspektor

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2018 - 10 S 32.18
    Selbst wenn ein derartiger Verfahrensfehler der ersten Instanz vorläge, würde dies allein der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein etwaiger Gehörsverstoß im Beschwerdeverfahren, in dem sich der Antragsteller umfassend äußern konnte, geheilt worden wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. August 2011 - 6 CS 11.1338 -, juris Rn. 10; OVG NW, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris Rn. 15 f.; Beschluss des Senats vom 23. November 2017 - OVG 10 S 35.17 -, BA S. 4 und vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 33).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2021 - 3 MB 9/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verbreitung von Äußerungen eines

    Selbst wenn sich dieses Ermessen im Einzelfall dazu verdichten sollte, dass der Antragsteller in einer mündlichen Verhandlung anzuhören wäre, eine mündliche Verhandlung jedoch nicht durchgeführt wird, tritt eine Heilung dieses etwaigen Gehörsverstoßes im Beschwerdeverfahren dadurch ein, dass der Antragsteller dann Gelegenheit zur umfassenden Äußerung erhält (vgl. BeckOK VwGO/Kuhla, 59. Ed. 01.07.2021, VwGO § 123 Rn. 168; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2018 - OVG 10 S 32.18 -, juris Rn. 2 m. w. N.).
  • VG Berlin, 20.07.2023 - 2 L 181.23
    Insbesondere ist die Wertung des Antragsgegners, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Austritt aus der RH in erster Linie interessengeleitet gewesen sei, nicht unlogisch oder völlig abwegig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2018 - OVG 10 S 32.18 - juris Rn. 9).
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